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B · Recht & Pflichten

Bilder und Urheberrecht: was Sie verwenden dürfen

Aktualisiert am · 3 Min. Lesezeit

„Das Bild war doch frei im Internet zu finden“ – mit diesem Satz beginnen viele teure Abmahnungen. Wer die Grundregeln kennt, kann Bilder dennoch entspannt und rechtssicher einsetzen.

Eigenes Fotofrei nutzbar*CC0ohne BedingungCC BYNamensnennungCC BY-SANennung + gleiche LizenzBildersucheohne Lizenz: tabuJe weiter rechts, desto mehr ist zu beachten* bei erkennbaren Personen: Einwilligung nötig
Vom eigenen Foto bis zur Namensnennung: Lizenzen im Überblick.

Grundsatz: Jedes Foto hat einen Urheber

Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist praktisch jedes Foto geschützt, auch ein schlichter Schnappschuss. Wer ein Bild auf seiner Website zeigen möchte, braucht deshalb die Erlaubnis des Rechteinhabers – in Form einer Lizenz. Dass ein Bild in der Suchmaschine auftaucht, bedeutet nicht, dass es frei verwendet werden darf.

Der Schutz endet grundsätzlich erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sehr alte Werke sind deshalb gemeinfrei, Fotografien dieser Werke können aber wieder eigenen Schutz genießen.

Freie Lizenzen verstehen

Viele Bilder stehen unter freien Lizenzen, etwa in der Mediensammlung Wikimedia Commons. Die häufigsten:

  • CC0 bzw. gemeinfrei: Nutzung ohne Bedingungen, eine Quellenangabe ist freundlich, aber nicht vorgeschrieben.
  • CC BY: Nutzung erlaubt, wenn Urheber, Lizenz und Quelle genannt werden.
  • CC BY-SA: wie CC BY, Bearbeitungen müssen zusätzlich unter derselben Lizenz weitergegeben werden.

Bei Bilddatenbanken, ob kostenlos oder kostenpflichtig, gelten deren eigene Lizenzbedingungen. Speichern Sie zu jedem verwendeten Bild, woher es stammt und unter welcher Lizenz es steht – im Streitfall müssen Sie das nachweisen.

Menschen auf Fotos

Neben dem Urheberrecht zählt das Recht am eigenen Bild. Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bilder von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. § 23 sieht Ausnahmen vor, etwa für Versammlungen oder wenn Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft sind. Zusätzlich greift die DSGVO, denn erkennbare Personen sind personenbezogene Daten.

Für Firmen- und Vereinsseiten heißt das in der Praxis: Holen Sie schriftliche Einwilligungen ein, bei Kindern von den Eltern. Viele Vereine regeln das gleich im Aufnahmeantrag, mehr dazu unter Homepage für Vereine.

Gebäude, Kunst und die Panoramafreiheit

Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen nach § 59 Urheberrechtsgesetz fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden – allerdings nur so, wie man sie von öffentlichem Grund aus sieht. Aufnahmen aus einer Drohne, von einem Privatgrundstück oder Innenräume fallen nicht darunter.

Texte und Zitate

Für Texte gilt dasselbe wie für Bilder: Abschreiben ist nicht erlaubt, zitieren schon. Ein Zitat nach § 51 Urheberrechtsgesetz muss aber einem Zweck dienen, etwa der Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk, und die Quelle nennen. Ganze Artikel zu übernehmen, weil sie gut passen, ist kein Zitat. Hinweise zum Schreiben eigener Texte finden Sie unter Texte und Bilder.

Checkliste

  • Zu jedem Bild Quelle und Lizenz dokumentiert
  • Namensnennung bei CC-BY-Bildern sichtbar angebracht
  • Einwilligungen für erkennbare Personen vorhanden
  • Keine Bilder aus der Bildersuche ohne Lizenz
  • Zitate kenntlich gemacht und mit Quelle versehen

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